Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 28.08.2012 – 10 A 1/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
- BVerwG, 28.11.2012 – 6 P 11/11Mitbestimmung des Personalrats bei Aufstellung eines Sozialplans; Schließung einer BetriebskrankenkasseZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- VG Karlsruhe, 17.03.2009 – 11 K 2143/08
- LAG Baden-Württemberg, 25.01.2008 – 9 Sa 42/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2025 – 1 AZR 33/24"Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb - Mitteilung betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer - KoalitionsfreiheitZitiert von 5
- BVerwG, 14.11.2024 – 5 C 5/23
- BVerwG, 14.11.2024 – 5 C 7/23Personalrat als Verfahrensbeteiligter im Entschädigungsverfahren wegen unangemessene Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens
35 Entscheidungen zu § 1 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/1#abs-1 (1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.