Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/1#abs-1 (1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 1 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 28.08.2012 – 10 A 1/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
- BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07Zitiert von 13
- BVerwG, 28.11.2012 – 6 P 11/11Mitbestimmung des Personalrats bei Aufstellung eines Sozialplans; Schließung einer BetriebskrankenkasseZitiert von 4
- BVerwG, 23.09.2004 – 6 P 2.04Zitiert von 17
- BVerwG, 28.11.2002 – 6 PB 9.02
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- BAG, 28.01.2025 – 1 AZR 33/24"Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb - Mitteilung betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer - KoalitionsfreiheitZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.